1 Der Rechtsschutzversicherer der Versicherungskammer Bayern ist die ÖRAG Rechtsschutzversicherungs-AG, Hansaalle 199, 40549 Düsseldorf.
2 Telefonische Erstberatung durch in Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für Rechtsangelegenheiten, bei denen die Erstberatung ohne Prüfung von Unterlagen durchgeführt werden kann und deutsches Recht anwendbar ist.
3 Gilt für Angelegenheiten, die von in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälten bearbeitet werden können und auf die deutsches Recht anwendbar ist. Ausgenommen sind Fälle, die vor Versicherungsbeginn oder innerhalb der Wartezeit eintreten.
4 Ihre Selbstbeteiligung im Rechtsschutzfall, wenn Sie eine von der ÖRAG für diesen konkreten Rechtsschutzfall empfohlene Rechtsanwaltskanzlei beauftragen.
5 Der Beginn der Sanierungs-/Modernisierungsmaßnahme ist der Zeitpunkt, zu dem die Versicherungsnehmerin oder der Versicherungsnehmer oder ein von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer beauftragter Dienstleistungsbetrieb (zum Beispiel Handwerksbetrieb) erstmalig physische Veränderungen an dem Gebäude, einem Gebäudeteil oder dem Grundstück vornimmt oder vornehmen soll, um mit der konkreten Durchführung der Sanierung/Modernisierung zu beginnen. Mit „Baubeginn“ ist das Datum gemeint, an dem die Erdarbeiten beginnen, unabhängig davon, ob diese Maßnahmen von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer selbst oder einer von der Versicherungsnehmerin oder dem Versicherungsnehmer beauftragten Baufirma durchgeführt werden sollen. Erdarbeiten („erster Spatenstich“) sind das Lösen, Laden, Fördern, Einbauen und Verdichten von Boden und Fels. Zum Baubeginn zählt auch der Abriss von alten Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen baulichen Anlagen zum Zweck der Bauvorbereitung. Dem Baubeginn vorgelagerte Arbeiten, die der Säuberung und Räumung des Baugrundstücks dienen, bleiben außer Betracht, zum Beispiel das Fällen von Bäumen, Entfernen von losem Abfall oder Schutt.